Kirchenvorstandswahlen am 18.11.2018

Wir suchen dringend Mitstreiter und brauchen Hilfe!

Sie sind Mitglied in der Pfarrgemeinde Sankt Martinus Aldenhoven? Dann laden wir Sie herzlich ein: kandidieren Sie für den Kirchenvorstand!
Mit Ihrem Wissen und Erfahrungen können Sie das Umfeld für ein gemeinsames Pfarrleben sichern und gestalten!

Nur keine Angst: Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an den amtierenden Kirchenvorstand.

UND: Kirchenvorstand ist nicht nur Männersache. Wir würden uns darüber freuen, wenn auch Frauen für den Dienst kandidieren würden.

Der Kirchenvorstand hat die Aufgabe das Vermögen der Pfarrgemeinde zu verwalten. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens. Dabei muss er sich nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen richten. Hier gibt es vier große Überschriften: »Personal »Finanzen »Bau »Liegenschaften
Der Kirchenvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde.

Was macht der Kirchenvorstand?

Seine Aufgaben sind die Verwaltung, Verwendung und Vermehrung des örtlichen Kirchenvermögens.

Dazu gehört z.B.

  • Aufstellung des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • die Abwicklung von Grundstücksgeschäfte, wie z.B. Erwerb, Kauf, Tausch von Grundstücken, Vermietungen, Verpachtungen, Gestattung,
  • Einrichtung von Erbpachtverträgen, Darlehensaufnahmen,
  • Instandhaltung aller kirchlichen Grundstücke und Gebäude.

Die Kassen- und Buchführung des Kirchenvermögens in Verantwortung des Kirchenvorstandes obliegt seit 2007 dem Verwaltungszentrum (VWZ) in Schleiden/Eifel, das den früheren Rendanten ersetzt.

I. Allgemeines

Die Stellung und die Aufgaben der Kirchenvorstände sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (abgekürzt VVG) festgelegt. Dieses staatliche Gesetz, das die Vermögensverwaltung in den Katholischen Kirchengemeinden regelt, ist vorrangig gegenüber innerkirchlichen Regelunge (Indult des Hl. Stuhls vom 13. 01. 1984) und in diözesanes Recht umgesetzt.

II.Stellung

Katholische Kirchengemeinden sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts eigener Art. Wie vergleichbare Körperschaften im staatlichen Bereich (z. b. Gemeinden, Städte, Kreise usw.) bedürfen Körperschaften als Rechtsträger ausführender Organe, die im Rechtsverkehr für sie handeln.

Für die Kirchengemeinde ist dieses Organ nach staatlichem Recht der Kirchenvorstand; er ist zur Führung des Amtssiegels berechtigt. 

III. Aufgaben

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortkirchlichen Vermögens (vgl. §1 Abs. 1 VVG). Die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens und der anderen selbständigen Vermögensträger erfolgt nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für die Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens.

Nimmt der Kirchenvorstand Schenkungen oder Erbschaften an, die mit Auflagen oder sonstigen Zweckbindungen versehen der Kirchengemeinde angetragen werden, so ist die Kirchengemeinde im Rahmen des staatlichen und kirchlichen Rechts dauerhaft daran gebunden.

IV. Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

Der Kirchenvorstand besteht aus:

a) dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,

b) den gewählten Mitgliedern (§2 VVG). Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis 1.500 Gläubigen sechs, bis 5.000 Gläubigen acht, bis 10.000 Gläubigen zehn und in größeren Gemeinden sechzehn (§3 VVG).

In St. Martin können 8 Mitglieder dem KV angehören.

Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert sechs Jahr und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet immer mit der nächsten Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

V. Verantwortung

Kirchenvorstandsmitglieder sind aufgerufen, den Pfarrer im Bereich der Vermögensverwaltung zu entlasten, um ihm einen größeren Freiraum für die Aufgaben der Seelsorge zu ermöglichen. Die Kirchenvorstandsmitglieder sollen sich ihrer Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung bewusst sein, da Mängel in der Verwaltung nicht selten Anlass zu Unzufriedenheit und Misstrauen der Gemeindemitglieder sind.

Ganz besonders in Gemeinden, deren Pfarrstelle vorübergehend oder für längere Zeit vakant ist, tragen die gewählten Kirchenvorstandsmitglieder weitreichende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeit im Kirchenvorstand ein Ehrenamt ist, entbindet die gewählten Mitglieder nicht von einer gewissenhaften und umfassenden Erledigung der anfallenden Aufgaben. Die Aufgabenerfüllung beschränkt sich nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in Kirchenvorstandssitzungen; es kommen vielfältige Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Nachbereitung von Kirchenvorstandssitzungen hinzu (Gespräche und Verhandlungen mit Vertragspartnern, Behörden, Beaufsichtigung baulicher Tätigkeiten, Kontrolle der Verkehrssicherheit von Gebäuden usw.)

Der Kirchenvorstand ist Bauherr, ihm können Architekten und Ingenieure von Seiten der Bauabteilung des Generalvikariates nicht aufgezwungen werden. Es ist jedoch unverzichtbar, bei kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Durchführung der Baumaßnahmen eine kompetente Beratung der Hauptabteilung Finanz-, Bauwesen und Liegenschaften in Anspruch zu nehmen (Anordnung zur Durchführung kirchengemeindlicher Baumaßnahmen: Kirchlicher Anzeiger 1995, S. 202, Nr. 210). Bei Problemen in der Abwicklung einer Baumaßnahme mit Architekten, Ingenieuren und ausführenden Firmen empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig die Rechtsabteilung des Generalvikariates einzuschalten.

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